Alle Spannbänder für Rollbehälter

1. Anwendbarkeit dieser Bedingungen

  1. Diese Bedingungen sind, unter Ausschluss der Bedingungen von Dritten, anzuwenden auf alle Lieferungen von Waren und/oder Dienstleistungen von Orientec Trading an den Abnehmer, wie auch auf alle damit in Bezug stehenden Verträge und alle damit zusammenhängenden Handlungen, sowohl von vorbereitender als auch ausführender Art, wie Angebote, Auftragsbestätigungen und Lieferungen.
  2. Im Folgenden wird unter „Abnehmer“ derjenige verstanden, dem Orientec Trading ein Angebot zur Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen macht, sowie derjenige, mit dem Orientec Trading einen Vertrag zur Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen schließt. Unter „Vertrag“ wird verstanden jede Vereinbarung, auf die diese Bedingungen für zutreffend erklärt wurden.
  3. Abweichende Bedingungen gelten ausschließlich nur dann, wenn Sie ausdrücklich schriftlich von Orientec Trading akzeptiert wurden und gelten nur für die diesbezügliche(n) Vereinbarung(en).
  4. Sollte irgendeine Bestimmung dieser allgemeinen Bedingungen aus welchen Gründen auch immer nicht gültig sein, dann bleiben diese Bedingungen ansonsten in Kraft. Die Parteien werden dann über den Inhalt einer neuen Bestimmung verhandeln, welche dann dem Inhalt der ursprünglichen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.

2. Offerte

  1. Alle Offerten von Orientec Trading sind immer freibleibend, sowohl was Preis, Inhalt, Ausführung als auch Lieferzeit und Lieferbarkeit betrifft, wenn nicht schriftlich etwas anderes angegeben ist. Wenn eine Offerte ein freibleibendes Angebot umfasst und dies vom Abnehmer akzeptiert wird, dann hat Orientec Trading das Recht, das Angebot innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Annahme zu widerrufen.
  2. Der Inhalt aller bei einer Offerte überreichten Preislisten, Broschüren und anderen Unterlagen wurde so sorgfältig wie möglich angegeben. Die betreffenden Daten sind für Orientec Trading nur bindend, wenn dies von Orientec Trading ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Offerten basieren auf den eventuell bei der Anfrage durch den Abnehmer überreichten Unterlagen.

3. Vertrag

  1. Für Arbeiten/Lieferungen, für die im Zusammenhang mit der Art und/oder des Umfangs keine Auftragsbestätigung versandt wurde, gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung, bei der vorausgesetzt wird, dass sie den Vertrag richtig und vollständig wiedergibt.
  2. Orientec Trading ist berechtigt – wenn Orientec Trading dies für notwendig oder wünschenswert hält –, für eine gute Ausführung des ihr erteilten Auftrags bei Ausführung des Vertrages Dritte einzuschalten. Die Kosten davon werden dem Abnehmer gemäß der von Orientec Trading gemachten Preisangabe berechnet.

4. Preise

  1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer (MwSt.) und anderer Abgaben, die behördlicherseits auferlegt werden.
  2. Wenn Preise und/oder Tarife von preisbestimmenden Faktoren wie etwa Löhnen, Material, Währungsunterschieden zwischen dem Datum des Abschlusses des Vertrages und dem Datum der Lieferung eine Erhöhung erfahren, dann ist Orientec Trading berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen.
  3. Wenn nichts anders in der Preisliste oder Offerte angegeben ist, dann basieren die von Orientec Trading genannten Preise auf Lieferung ab Werk/Lager von Orientec Trading, zuzüglich der Kosten für Be- und Entladen sowie Versicherung.

5. Lieferung und Abnahme

  1. Wenn in der Offerte oder Preisliste nicht schriftlich etwas Anderes angegeben ist, geschieht die Lieferung ab Werk/Lager von Orientec Trading oder einem anderen Lagerplatz. Als Zeitpunkt für die Lieferung gilt der Moment, an dem die bestellten Waren das Gelände/das Lager von Orientec Trading verlassen.
  2. Der Abnehmer ist verpflichtet, an der Lieferung mitzuwirken als auch das Gelieferte in Empfang zu nehmen. Die Abnahme wird als verweigert betrachtet, wenn die bestellten Waren zur Lieferung angeboten wurden, die Lieferung sich jedoch aus welchen Gründen auch immer unmöglich erwies. Der Tag, nachdem die Annahme verweigert wurde, gilt als Tag der Lieferung.
  3. Bei Verweigerung der Annahme Gelieferten durch den Abnehmer behält sich Orientec Trading das Recht vor, dem Abnehmer die eventuell damit verbundenen Kosten (u.a. die Kosten von Lagerung und Transport) weiterzuberechnen.
  4. Ab dem Zeitpunkt der Lieferung, darunter versteht sich der in Absatz B und C diese Artikels genannter Zeitpunkt, geht das Gelieferte auf Rechnung und Risiko des Abnehmers.
  5. Angegebene Lieferzeiten werden nie als Ausschlussfrist betrachtet. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung muss Orientec Trading das Versäumnis schriftlich angelastet werden, wobei Orientec Trading noch eine angemessene Frist zur Lieferung eingeräumt werden muss.
  6. Wenn die Vermutung besteht, dass die Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt werden können, behält sich Orientec Trading das Recht vor, Bestellungen per Nachnahme zu liefern.

6. Transport / Risiko

  1. Die Art des Transports, der Versandverpackung und Ähnliches wird, wenn nicht vom Abnehmer an Orientec Trading nähere Anweisungen gemacht wurden, von Orientec Trading B.V. bestimmt, ohne das Orientec Trading hierfür irgendeine Haftung trägt.
  2. Die Versendung von Waren geschieht immer, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, auf Rechnung und Risiko des Abnehmers, selbst wenn der Spediteur verlangt, dass auf Frachtbriefen, Ladescheinen und Ähnlichem die Klausel vorkommt, dass jeder Transportschaden auf Rechnung und Risiko des Absenders geht.
  3. Der Abnehmer ist haftbar für alle Schäden (wie Transport-, Wasser-, Brandschäden, Diebstahl), die während des Transports der Waren entstehen. Der Abnehmer muss sich gegen dieses Risiko angemessen versichern.

7. Verpackung

  1. Wenn nicht ausdrücklich etwa anderes vereinbart wurde, werden die Produkte – falls notwendig und zur ausschließlichen Beurteilung von Orientec Trading – mit einer Verpackung versehen, in der die Produkte üblicherweise gehandelt werden. Wenn mit dem Abnehmer nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, nimmt Orientec Trading die Verpackung nicht zurück, es sei denn, dass sie aus speziellen Transportwagen, Kisten oder Säcken besteht. Die Orientec Trading bleibt Eigentümerin solcher Verpackungsmittel, und diese werden immer von Orientec Trading zurückgenommen. Zu diesem Zweck muss der Abnehmer diese Verpackungsmittel zur Verfügung von Orientec Trading stellen.
  2. Sowohl die Transport- als auch die Verbraucherverpackung sollen den bestehenden und zukünftigen gesetzlichen Verpackungsvorschriften entsprechen und als solche mit Markierungen versehen sein. Falls der Abnehmer beschließt, die Verpackung für die Wiederverwendung zurückzuschicken oder zur Wiederverwendung verarbeiten zu lassen, dann gehen die damit verbundenen Kosten zu Lasten des Abnehmer.

8. Bezahlung

  1. Die Bezahlung muss innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen, wobei der Abnehmer bei deren Ausbleiben von Rechts wegen in Verzug ist, ohne dass irgendeine eine Inverzugsetzung erforderlich wäre.
  2. Ab dem Zeitpunkt, an dem der Abnehmer in Verzug ist, bis zum Tag der vollständigen Bezahlung, schuldet der Abnehmer Orientec Trading Verzugszinsen in Höhe von einem Prozent pro Monat, oder einem Teil davon, unbeschadet des Rechts von Orientec Trading auf vollständigen Schadenersatz auf der Grundlage des Gesetzes.
  3. Eine Verrechnung durch den Abnehmer mit Forderungen an Orientec Trading ist nicht zulässig.
  4. Alle Kosten der Einforderung des Verschuldeten vom Abnehmer, gerichtliche als auch außergerichtliche Kosten, gehen auf Rechnung des Abnehmers. Die Höhe der an Orientec Trading schuldigen Inkassokosten wird gemäß dem Inkassotarif des Niederländischen Ordens der Rechtsanwälte berechnet.
  5. Der Abnehmer ist beim oder nach dem Eingehen des Vertrages auf die erste Aufforderung hin von Orientec Trading jeweils zur Verschaffung von ausreichender Sicherheit im Zusammenhang mit seinen Bezahlungsverpflichtungen und anderen Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag ergeben, verpflichtet. In Erwartung dieser Sicherheitsverschaffung ist Orientec Trading berechtigt zum Aufschub ihrer Verpflichtungen.
  6. Bei den Bezahlungen des Abnehmers an Orientec Trading sollen erst zur Erfüllung der schuldigen Zinsen und/oder Kosten gelten und danach zur Erfüllung der ältesten offenstehenden Rechnungen.

9. Eigentumsvorbehalt

  1. Ungeachtet dessen, was sonst noch in diesem Vertrag vereinbart wurde, bleibt das Eigentum an von Orientec Trading an den Abnehmer gelieferten Waren bei Orientec Trading bis zu dem Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung durch den Abnehmer von allem, was er Orientec Trading schuldet aufgrund aller der der Lieferung/den Lieferungen zugrunde liegenden, zwischen Orientec Trading und dem Abnehmer geschlossenen schriftlichen Verträgen einschließlich aller vollständigen (Saldo-)Verbindlichkeiten und allen Forderungen von Orientec Trading wegen der Säumigkeit seitens des Abnehmers (einschließlich Zinsen, Kosten und Strafe) hinsichtlich eines solchen Vertrages/solcher Verträge.
  2. Es ist dem Abnehmer nicht erlaubt, die von Orientec Trading gelieferten Waren in Pfand zu geben oder anderweitig mit einem bestimmten Recht zu belasten, so lange darauf noch ein Eigentumsvorbehalt ruht.
  3. Orientec Trading ist ohne weitere Inverzugsetzung berechtigt, die gelieferten Waren auf der Grundlage der Vereinbarungen in diesem Artikel, bei dem Abnehmer oder dessen Geschäftsführer wegzuholen (wegholen zu lassen), wenn der Abnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Abnehmer ist im Falle dieses Wegholens der Waren zur Leistung von Mitarbeit verpflichtet, bei Strafe der Bezahlung einer Strafe an Biba in Höhe von 5000 € pro Tag, an dem er hiermit in Verzug ist/bleibt, wenn Orientec Trading hierauf ausdrücklich Anspruch erhebt, ungeachtet der weiteren Rechte von Orientec Trading auf der Grundlage des Gesetzes.
  4. Der Abnehmer ist verpflichtet, um in dem Fall, dass andere Parteien Anspruch erheben auf Waren, wovon Teile unter den Eigentumsvorbehalt fallen, den hier geregelten Eigentumsvorbehalt zu melden und nicht eher zur Auslieferung überzugehen, bis Orientec Trading dazu eine schriftliche Zustimmung gegeben hat.

10. Garantie

  1. Orientec Trading garantiert, dass die von ihr gelieferten Produkte die Eigenschaften besitzen, die für deren normalen Gebrauch nötig sind, als auch die Eigenschaften, die nötig sind für einen besonderen Gebrauch, der ausdrücklich vertraglich festgelegt wurde. Diese Garantie gilt für einen Zeitraum von zwölf Monaten.
  2. Eventuelle sichtbare Mängel oder Beschädigungen des Gelieferten und/oder der Verpackung, die bei der (Aus)Lieferung vorhanden sind, muss der Abnehmer auf dem Auslieferungsschein, der Rechnung und/oder den Transportdokumenten vermerken (lassen), anderenfalls wird angenommen, dass der Abnehmer dasjenige, was geliefert wurde, abgenommen und geprüft hat.
  3. Wenn ein von Orientec Trading geliefertes Produkte nicht dieser Garantie entspricht und dies nicht ordnungsgemäß innerhalb der genannten Frist festgestellt werden konnte, dann muss der Abnehmer Orientec Trading hiervon schriftlich in Kenntnis setzen, und zwar innerhalb von 30 Tagen, nachdem er diesen Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen.
  4. Orientec Trading wird in diesem Fall nach eigener Wahl entweder für Besserung oder Ersatz des mangelhaften Produkts Sorge tragen, es sei denn, dass der Mangel dies nicht rechtfertigt.
  5. Der Abnehmer kann sich auf diese Garantie nicht berufen, wenn der Mangel als Folge von unsachgemäßem oder zweckwidrigem Gebrauch des Produkts entstanden ist.
  6. Eine Retournierung des Gelieferten kann nur nach vorhergehender schriftlicher Zustimmung von Orientec Trading unter von Orientec Trading festzulegenden Bedingungen geschehen.

11. Aufschub und Auflösung

  1. Orientec Trading ist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufzuschieben oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen –       wenn der Abnehmer die Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nicht vollständig erfüllt; –       wenn nach dem Abschluss des Vertrags Orientec Trading von Umständen Kenntnis bekommt, die guten Grund zur Befürchtung geben, dass der Abnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird. In dem Fall, dass ein guter Grund zur Befürchtung besteht, dass der Abnehmer diesen Verpflichtungen nur teilweise oder nicht ordnungsgemäß nachkommen wird, ist der Aufschub nur zulässig, soweit dieser den Mangel rechtfertigt; –       wenn der Abnehmer beim Abschluss des Vertrages gebeten wurde, für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag eine Sicherheit zu stellen und diese Sicherheit ausbleibt oder unzureichend ist.
  2. Darüber hinaus ist Orientec Trading berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn sich Umstände ergeben, die von solcher Art sind, dass die Erfüllung des Vertrages unmöglich oder nach den Maßstäben von Angemessenheit und Billigkeit nicht länger gefordert werden kann oder sich in anderer Weise Umstände ergeben, die von dieser Art sind, dass eine unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrages vernünftigerweise nicht erwartet werden darf.
  3. Wenn der Vertrag (teilweise) aufgelöst wird, sind die Forderungen von Orientec Trading an den Abnehmer unverzüglich fällig. Wenn der Benutzer die Erfüllung der Verpflichtungen aufschiebt, behält er seine Ansprüche nach Gesetz und Vertrag.
  4. Orientec Trading behält sich steht das Recht vor, Schadenersatz zu fordern.

12. Industrielle bzw. intellektuelle Eigentumsrechte

  1. Es ist dem Abnehmer nicht erlaubt, irgendeine Angabe von Marken, Handelsnamen, Patenten oder anderen Rechten an dem von Orientec Trading Gelieferten zu entfernen oder zu ändern, darunter verstehen sich auch Angaben rund um den vertraulichen Charakter und die Geheimhaltung des Gelieferten. Der Abnehmer ist gehalten, seinem Abnehmer diese Bedingung als Dritten-Klausel aufzuerlegen.
  2. Orientec Trading akzeptiert keine Haftung für Verletzungen von intellektuellen oder industriellen Eigentumsrechten von Dritten, die ohne Zustimmung von Orientec Tradting durch angebrachte Veränderungen am Gelieferten verursacht werden.

13. Höhere Gewalt

  1. Wenn Orientec Trading durch höhere Gewalt von bleibender oder zeitlicher Art daran gehindert wird, den Vertrag (weiter) auszuführen, ist Orientec Trading berechtigt, den Vertrag ohne irgendeine Verpflichtung zum Schadenersatz durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung ohne gerichtliche Verfügung ganz oder teilweise aufzulösen, unbeschadet des Rechts von Orientec Trading auf Bezahlung durch den Abnehmer für bereits von Orientec Trading ausgeführten Leistungen, bevor von der Situation der höheren Gewalt die Rede war, als auch die weitere Ausführung des Vertrages aufzuschieben. Im Fall des Aufschubs ist Orientec Trading nachträglich berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen.
  2. Unter höherer Gewalt werden alle Umstände verstanden, unter denen Orientec Trading zeitweise oder dauerhaft nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, wie Arbeitsniederlegung, Transportschwierigkeiten, Feuer, behördliche Maßnahmen, u.a. im Falle von Ein- und Ausfuhrverboten, Kontingentierungen und Betriebsstörungen bei ihr bzw. bei ihren Zulieferern, wie auch Nichterfüllung seitens ihrer Zulieferer, wodurch Orientec Trading ihren Verpflichtungen gegenüber dem Abnehmer nicht (mehr) nachkommen kann.

14. Haftung

  1. Im Hinblick auf die von Orientec Trading gelieferten Produkte ist ihre Haftung gegenüber dem Abnehmer beschränkt auf dasjenige, was in diesen Bedingungen in Art. 10 hinsichtlich der Garantie aufgenommen wurde. Wenn Orientec Trading für einen direkten Schaden haftbar ist, dann ist die Haftung in jedem Falle beschränkt auf den Wert der von ihr gelieferten Waren.
  2. Orientec Trading ist im Zusammenhang mit den von ihr gelieferten Produkten nie haftbar für indirekten Schaden, worunter Folgeschaden, Gewinnausfall, Einsparungsausfall und Schaden durch Betriebsstockung verstanden wird.
  3. In allen Fällen ist die Haftung von Orientec Trading in jedem Falle beschränkt auf den Betrag, der im vorkommenden Fall unter ihrer Versicherung für eine Zahlung in Frage kommt.
  4. Soweit Orientec Trading nicht als Produzentin gemäß Artikel 6:185 BW ff. betrachtet werden kann, ist der Abnehmer verpflichtet, sich hinsichtlich des als Folge eines Mangels an den von Orientec Trading gelieferten Waren erlittenen (Personen-)Schaden direkt an den Produzenten zu wenden. Orientec Trading ist für diesen Schaden nicht haftbar, es sei denn, dass es Produzenten betrifft, die Orientec Trading von außerhalb der EU in die EU eingeführt hat oder nicht festgestellt werden kann, wer der Produzent ist und Orientec Trading nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach der Anmeldung des Anspruchs durch den Abnehmer diesen Abnehmer über die Identität des Produzenten informiert hat.
  5. Die obigen Beschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden die Folge von Absicht/bewusster Leichtsinnigkeit von Orientec Trading oder ihren leitenden Mitarbeitern ist.

15. Geltendes Recht

  1. Auf alle Verträge im Sinne des Artikels 1.B. findet das niederländische Recht Anwendung, mit Ausnahme des Wiener Kooperationsvertrages und eventuell künftigen internationalen Regelungen im Hinblick auf den Kauf von beweglichen, stofflichen Dingen, von denen die Wirkung von den Parteien ausgeschlossen werden kann.
  2. Alle Differenzen, sich ergebend aus oder zusammenhängend mit dem Vertrag, sollen ausschließlich dem zuständigen Richter im Landgerichtsbezirk Utrecht zur Schlichtung vorgelegt werden, es sei denn, dass Orientec Trading – als klagende Partei – einem Richter in einem anderen Landgerichtsbezirk den Vorzug gibt.